Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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1. Satzung zur Habilitationsordnung

Satzung vom 14.12.1999   zur Änderung der Habilitationsordnung der   Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.05.1998

Aufgrund des § 24 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung am 19.01.2000 die folgende Änderung der Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät beschlossen:

Artikel I

Die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.5.1998 (MBl. LSA S. 2282) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender S. 2 angefügt:

„Ist der bereits verliehene Doktorgrad kein solcher, der in der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen-Fakultät erworben werden kann, so wird diesem der Zusatz „rer. nat. habil.", „paed. habil." oder „Ing. habil." mit Komma angefügt."

2. Im § 3 erhält der Teilsatz vor dem Doppelpunkt den folgenden Wortlaut:

„Die im § 1 Abs. 2 genannten akademischen Grade werden auf der Grundlage folgender Leistungen verliehen:"

3. In § 10 Abs. 1 S. 1 werden die Worte „Dr. rer. nat. habil., Dr. paed. habil. bzw. Dr. Ing. habil." gestrichen.

Da der ehemalige § 13 in § 14 umgewandelt wird, muß es im § 10 (3) nicht § 13, sondern § 14 heißen.

4. In § 12 Abs. 1 S. 2 wird folgendes angefügt:

„bzw. des nach § 1 Abs. 2 S. 2 modifizierten Grades"

5. Folgender § 13 wird neu eingefügt:

§ 13 Umhabilitation

Bewerberinnen und Bewerber, die die Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule des In- oder Auslandes in einem in der Fakultät vertretenen Fächer erhalten haben, können an den Dekan der Fakultät einen schriftlichen Antrag auf Umhabilitation stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 a) bis d), f) sowie ein Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistungen und die Urkunde über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren beizufügen.

Über den Antrag entscheiden die Professorinnen und Professoren sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät auf der Grundlage einer Stellungnahme des zuständigen Fachbereiches.

Von einer Erneuerung der Habilitationsleistungen soll hierbei in der Regel ganz abgesehen werden. Werden Teile der bereits erbrachten Habilitationsleistungen nicht anerkannt, so richtet sich das Verfahren für die Erbringung dieser Leistungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung.

Eine öffentliche Antrittsvorlesung soll in der Regel vor Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgen.

§ 12 Abs. 1 dieser Ordnung gilt entsprechend."

6. Der 㤠13" wird 㠤 14".

7. Der „§14" wird „ § 15".

Artikel II

Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 19.01.2000 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2000

Halle, den 23.02.2000

gez. Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor
der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg

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